Lippischer TurnGau

Verband für Turnen, Spiele, Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport

                                                                                                                                                                         Letzte Aktualisierung: 14.03.2009

Wir über uns

Turnerjugend

Fachschaften

  • Fachschaften

Mitgliedsvereine

Lehrgänge 2009

Berichte

Impressum

 

Ordnung
der Lippischen Turnerjugend

  im Lippischen Turngau

 

verabschiedet auf dem Gaujugendturntag in Heidenoldendorf
am 27. Januar 1996,
geändert auf dem Gaujugendturntag in Pivitsheide
am 30. Januar 1999

  Ordnung der Lippischen Turnerjugend im Lippischen Turngau

vom 27. Januar 1996

  § 1

Mitgliedschaft

 

Die Lippische Turnerjugend (LTJ) ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen im Lippischen Turngau und ihrer gewählten Vertreter / innen.

  § 2

Grundsätze

2.1    Die LTJ will ihren Kindern und Jugendlichen helfen, sich zu gesunden und lebensfrohen Menschen zu entwickeln. Sie erstrebt die selbstständig entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung gegenüber den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt bewusst ist und danach handelt.
 

2.2     Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Grundordnung.         
Grundlage ihrer Arbeit ist das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen.
 

2.3    Von ihren Mitgliedern fordert die LTJ die Anerkennung der Menschenrechte. Sie übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.

  § 3

Ziele und Aufgaben
 

3.1    Die LTJ bekennt sich zu den in der Satzung des Lippischen Turngaues verankerten und beschlossenen Zielen und Aufgaben.
 

3.2    Die LTJ sieht die umfassende Förderung der Bewegungskultur als ihre Hauptaufgabe an. Zugleich erfüllt sie in ihrem Gemeinschaftsleben gesellschafts- und bildungspolitische Aufgaben. Das Streben nach Leistung ist zu fördern und hat im Dienst dieser Aufgabe zu stehen. Grundlage für alle leistungsverbessernden Maßnahmen ist die Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen unter Beachtung ganzheitlicher Gesundheitsaspekte.
 

3.3     Die LTJ bemüht sich um Gesellschaftsformen für eine altersgemäß gestaltete Freizeit. Sie legt Wert auf die Bildung von Kinder- und Jugendgruppen.
 

3.4   Die LTJ sieht es als ihre Aufgabe an, die Kultur des eigenen Volkes zu fördern und die der anderen Völker zu  respektieren. Durch internationale Begegnungen will sie zum gegenseitigen Verstehen und Achten der Völker beitragen.
 

3.5     Sie strebt zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit allen Trägern der Jugendhilfe an.

§ 4

Verwaltung
 

4.1    Die Lippische Turnerjugend führt und verwaltet sich selbst unter Anerkennung der Sat­zung des Lippischen Turngaues (LTG), des Westfälischen Turnerbundes (WTB) und des Deutschen Turnerbundes (DTB).
 

4.2     Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
 

4.3     Die Ordnung der Lippischen Turnerjugend gilt sinngemäß für die Vereine und / oder für deren Turnabteilungen.

§ 5

Organe und weitere Führungsgremien
 

Die Organe der LTJ sind:

5.1     der Gaujugendturntag  (Vollversammlung der Lippischen Turnerjugend )

5.2     der Gaujugendvorstand und
 

5.3     der Gaujugendausschuss.
 

Die Mitglieder der Organe und Führungsgremien arbeiten ehrenamtlich.
Sie werden in ihrer Arbeit vom Gauvorstand unterstützt.
 

§ 6

Gaujugendturntag  ( Vollversammlung )
 

6.1   Der Gaujugendturntag ist das oberste Organ der LTJ. Er tritt jeweils im Jahr des ordentlichen Gauturntages des Lippischen Turngaues vor dessen ordentlicher Tagung zusammen.
Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit ordnungsgemäß eingeladen wurde.
 

6.2    Außerordentliche Gaujugendturntage kann der Gaujugendvorstand einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ¼ aller Stimmberechtigten dieses schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
 

6.3  Der Gaujugendturntag ist vom Gaujugendvorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen.           
Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Gaujugendturntag bei dem Gaujugendvorstand vorliegen.
 

6.4     Dem Gaujugendturntag gehören stimmberechtigt an:
 

6.4.1  die Abgeordneten der Lippischen Turnerjugend aus den Mitgliedsvereinen.    
Die Mitgliedsvereine bestimmen (soweit vorhanden) durch ihre Jugendversammlung –andernfalls durch ihre Mitgliederversammlung– die Abgeordneten für jeden Gaujugendturntag besonders. Abgeordnete müssen Mitglieder der angeschlossenen Vereine sein.
 

6.4.2  der Gaujugendausschuss,
 

6.4.3  der Gauvorsitzende oder eine von ihm beauftragte Person als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.

6.5    Die Abgeordneten sollen mindestens 14 Jahre und nicht älter als 30 Jahre alt sein. Ausnahmen müssen sich bei den über 30-jährigen auf 1/3 der Abgeordneten der Vereine beschränken.
Die Gesamtzahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der Bestandserhebung des je­weiligen Jahres des Lippischen Turngaues. Vereine entsenden je angefangene 50 Mitglie­der eine/n Delegierte/n zum Gaujugendturntag. Gäste sind herzlich willkommen.
 

6.6    Über die von dem Gaujugendturntag gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzu-nehmen, die von dem / der Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist.
 

§ 7

Aufgaben des Gaujugendturntages

Dem Gaujugendturntag obliegt es:
 

7.1     die Berichte des Jugendwartes/der Jugendwartin – soweit nicht ein gemeinsamer Bericht vorliegt–, des Kinderturnwartes/ der Kinderturnwartin, des Jugendturnwartes/der Jugendturnwartin und der Jugendfachwarte/Jugendfachwartinnen entgegenzunehmen,
 

7.2     den Verteilungsplan der für die Jugend zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Mittel zu genehmigen,
 

7.3     den Gaujugendvorstand zu entlasten,
 

7.4     im Jahr mit einer ungeraden Endziffer

7.4.1    den Gaujugendwart (als Vorsitzenden der LTJ ),

7.4.2    den Gaujugendturnwart,

7.4.3    den Gaukinderturnwart,
 

im Jahr mit einer geraden Endziffer
 

7.4.4    die Gaujugendwartin (als Vorsitzende der LTJ ),

7.4.5    die Gaujugendturnwartin,

7.4.6    die Gaukinderturnwartin,

7.4.7    den / die Gaujugendpressewart / in

als Gaujugendvorstand für jeweils zwei Jahre zu wählen.

Anlässlich eines jeden ordentlichen Gaujugendturntages werden die übrigen Mitglieder des Gaujugendausschusses (5 Beisitzer) für jeweils ein Jahr gewählt.

7.5       20 Abgeordnete für den Gauturntag des Lippischen Turngaues zu wählen,

7.6       Richtlinien für die Arbeit der Lippischen Turnerjugend festzulegen,
 

7.7       über Anträge zu beschließen,
 

7.8       einen Gauehrenrat (soweit erforderlich) zu berufen – vgl. § 11.1 –.
 

§ 8

Gaujugendausschuss
 

8.1     Der Gaujugendausschuss besteht aus dem Gaujugendvorstand und den 5 Beisitzern.
 

8.2    Der Gaujugendausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal im Vierteljahr eines Kalenderjahres. Er ist Beschlussorgan für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich dem Gaujugendturntag vorbehalten sind.
 

8.3  Der Gaujugendausschuss hat die Beschlüsse des Gaujugendturntages auszuführen sowie Ort und Zeit großer Veranstaltungen der LTJ zu bestimmen und die Jugendfachwarte / Jugendfachwartinnen für einzelne Aufgabengebiete –auf Vorschlag der Fachausschüsse– zu wählen.         
Der Gaujugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Gaujugendturntag verantwortlich.
 

8.4  Scheidet ein Jugendfachwart / eine Jugendfachwartin oder ein Mitglied des Jugendausschusses im Laufe einer Legislaturperiode aus, beauftragt der Jugendausschuss eine andere geeignete Person seiner Wahl mit der kommissarischen Wahrnehmung dieser Aufgabe. Die Bestätigung erfolgt anlässlich des nächsten ordentlichen oder außerordent­lichen Gaujugendturntages.
 

8.5    Der Gaujugendausschuss erledigt nach den Richtlinien des Gaujugendturntages alle anfal­lenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte der LTJ.
 

8.6  Besondere Aufgaben im turnfachlichen Bereich erledigt der Gaujugendausschuss, indem er die betreffenden Jugendfachwarte / Jugendfachwartinnen hinzuzieht.

§ 9

Vertretungsrecht und Pflicht
 

9.1     Der Jugendvorstand wird vertreten von der Gaujugendwartin und dem Gaujugendwart.

9.2     Die Gaujugendturnwartin, der Gaujugendturnwart, die Gaukinderturnwartin und der Gau­kinderturnwart sind Mitglieder des Hauptausschusses des LTG sowie des Gauturnrates.

9.3     Der Gaujugendwart und die Gaujugendwartin sind darüber hinaus Mitglieder des Gau-vorstandes.
 

9.4     Der Gaujugendwart und die Gaujugendwartin sind darüber hinaus Mitglieder des geschäftsführenden Gauvorstandes.
 

§ 10

Arbeitskreise
 

Für besondere Aufgaben kann der Gaujugendausschuss Arbeitskreise und Projektgruppen auf Zeit bilden.
 

§ 11

Jugendehrenrat

11.1 Der Gaujugendturntag und / oder der Gaujugendausschuss kann einen Jugendehrenrat berufen, soweit es gilt, persönliche Streitigkeiten zu schlichten.
 

11.2   Der Jugendehrenrat soll aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.      
Die Auswahl der Berufenen erfolgt nach den Gesichtspunkten der Ehrbarkeit und lang-jähriger Tätigkeit im turnerischen Leben.
 

11.3   Die Entscheidung des Jugendehrenrates ist den Beteiligten unter Angabe der Entschei-ungsgründe mitzuteilen.           
Berufungsinstanz ist der Ehrenrat des Lippischen Turngaues.   
Im Streitfall ist der Ehrenrat des WTB letzte Instanz, soweit die WTB-Jugendordnung eine solche WTB-Jugendinstanz nicht vorsieht.
 

§ 12

Änderung der Jugendordnung und Auflösung der LTJ
 

12.1   Änderungen der Ordnung der LTJ bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten.          
Anträge dazu müssen in vollem Wortlaut auf einem der Tagesordnung beigefügten Anhang stehen.
 

12.2   Die Auflösung der LTJ kann nur in Verbindung mit einer Auflösung des Lippischen Turn­gaues geschehen. Sie bedarf in jedem Fall der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Abgeordneten eines eigens dazu einberufenen Gaujugendturntages.

§ 13

Schlussbestimmung
 

13.1 Durch die Verabschiedung dieser Ordnung verlieren alle bisherigen Ordnungen der Lippischen Turnerjugend ihre Gültigkeit. Die Ordnung ist dem Gauturntag zur Kenntnis zu geben.
 

13.2  Sie ist Bestandteil der jeweils gültigen Satzung des Lippischen Turngaues.
 

 

Beschlossen auf dem Gaujugendturntag in Heidenoldendorf am 27. Januar 1996.

Änderung beschlossen auf dem Gaujugendturntag im Pivitsheide am 30. Januar 1999.
 

 

gez.:  Abgeordnete von 8 Mitgliedsvereinen des Lippischen Turngaues