Ordnung
der Lippischen Turnerjugend
im Lippischen Turngau
verabschiedet
auf dem Gaujugendturntag in Heidenoldendorf
am 27. Januar 1996,
geändert auf dem Gaujugendturntag in Pivitsheide
am 30. Januar 1999
Ordnung der Lippischen Turnerjugend im
Lippischen Turngau
vom
27. Januar 1996
§ 1
Mitgliedschaft
Die
Lippische Turnerjugend (LTJ) ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen
im Lippischen Turngau und ihrer gewählten Vertreter / innen.
§ 2
Grundsätze
2.1
Die LTJ will ihren Kindern und Jugendlichen helfen, sich zu gesunden und
lebensfrohen Menschen zu entwickeln. Sie erstrebt die selbstständig
entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung gegenüber den
Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt bewusst ist und danach handelt.
2.2
Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Grundordnung.
Grundlage ihrer Arbeit ist das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen.
2.3
Von ihren Mitgliedern fordert die LTJ die Anerkennung der Menschenrechte.
Sie übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche
Toleranz.
§ 3
Ziele
und Aufgaben
3.1
Die LTJ bekennt sich zu den in der Satzung des Lippischen Turngaues
verankerten und beschlossenen Zielen und Aufgaben.
3.2
Die LTJ sieht die umfassende Förderung der Bewegungskultur als ihre
Hauptaufgabe an. Zugleich erfüllt sie in ihrem Gemeinschaftsleben
gesellschafts- und bildungspolitische Aufgaben. Das Streben nach Leistung ist zu
fördern und hat im Dienst dieser Aufgabe zu stehen. Grundlage für alle
leistungsverbessernden Maßnahmen ist die Berücksichtigung der körperlichen,
geistigen und sozialen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen unter Beachtung
ganzheitlicher Gesundheitsaspekte.
3.3
Die LTJ bemüht sich um Gesellschaftsformen für eine altersgemäß
gestaltete Freizeit. Sie legt Wert auf die Bildung von Kinder- und
Jugendgruppen.
3.4
Die LTJ sieht es als ihre Aufgabe an, die Kultur des eigenen Volkes zu fördern
und die der anderen Völker zu respektieren. Durch internationale Begegnungen
will sie zum gegenseitigen Verstehen und Achten der Völker beitragen.
3.5
Sie strebt zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit allen
Trägern der Jugendhilfe an.
§
4
Verwaltung
4.1
Die Lippische Turnerjugend führt und verwaltet sich selbst unter
Anerkennung der Satzung des Lippischen Turngaues (LTG), des Westfälischen
Turnerbundes (WTB) und des Deutschen Turnerbundes (DTB).
4.2
Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
4.3
Die Ordnung der Lippischen Turnerjugend gilt sinngemäß für die Vereine
und / oder für deren Turnabteilungen.
§
5
Organe
und weitere Führungsgremien
Die
Organe der LTJ sind:
5.1
der Gaujugendturntag (Vollversammlung der Lippischen
Turnerjugend )
5.2
der Gaujugendvorstand
und
5.3
der Gaujugendausschuss.
Die
Mitglieder der Organe und Führungsgremien arbeiten ehrenamtlich.
Sie werden in ihrer Arbeit vom Gauvorstand unterstützt.
§
6
Gaujugendturntag
( Vollversammlung )
6.1
Der Gaujugendturntag ist das oberste Organ der LTJ. Er tritt jeweils im
Jahr des ordentlichen Gauturntages des Lippischen Turngaues vor dessen
ordentlicher Tagung zusammen.
Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit
ordnungsgemäß eingeladen wurde.
6.2
Außerordentliche Gaujugendturntage kann der Gaujugendvorstand
einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ¼ aller Stimmberechtigten dieses
schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
6.3
Der Gaujugendturntag ist vom Gaujugendvorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen.
Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Gaujugendturntag bei dem
Gaujugendvorstand vorliegen.
6.4
Dem Gaujugendturntag gehören stimmberechtigt an:
6.4.1
die Abgeordneten der Lippischen Turnerjugend aus den Mitgliedsvereinen.
Die Mitgliedsvereine bestimmen (soweit vorhanden) durch ihre Jugendversammlung
–andernfalls durch ihre Mitgliederversammlung– die Abgeordneten für jeden
Gaujugendturntag besonders. Abgeordnete müssen Mitglieder der angeschlossenen
Vereine sein.
6.4.2
der Gaujugendausschuss,
6.4.3
der Gauvorsitzende oder eine von ihm beauftragte Person als beratendes
Mitglied ohne Stimmrecht.
6.5
Die Abgeordneten sollen mindestens 14 Jahre und nicht älter als 30 Jahre
alt sein. Ausnahmen müssen sich bei den über 30-jährigen auf 1/3 der
Abgeordneten der Vereine beschränken.
Die Gesamtzahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der Bestandserhebung des
jeweiligen Jahres des Lippischen Turngaues. Vereine entsenden je angefangene
50 Mitglieder eine/n Delegierte/n zum Gaujugendturntag. Gäste sind herzlich
willkommen.
6.6
Über die von dem Gaujugendturntag gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzu-nehmen, die von dem / der Vorsitzenden der Versammlung zu
unterzeichnen ist.
§
7
Aufgaben
des Gaujugendturntages
Dem
Gaujugendturntag obliegt es:
7.1
die Berichte des Jugendwartes/der Jugendwartin – soweit nicht ein
gemeinsamer Bericht vorliegt–, des Kinderturnwartes/ der Kinderturnwartin,
des Jugendturnwartes/der Jugendturnwartin und der Jugendfachwarte/Jugendfachwartinnen
entgegenzunehmen,
7.2
den Verteilungsplan der für die Jugend zur Verfügung gestellten
zweckgebundenen Mittel zu genehmigen,
7.3
den Gaujugendvorstand zu entlasten,
7.4
im Jahr mit einer ungeraden Endziffer
7.4.1
den Gaujugendwart (als Vorsitzenden der LTJ ),
7.4.2
den Gaujugendturnwart,
7.4.3
den Gaukinderturnwart,
im
Jahr mit einer geraden Endziffer
7.4.4
die Gaujugendwartin (als Vorsitzende der LTJ ),
7.4.5
die Gaujugendturnwartin,
7.4.6
die Gaukinderturnwartin,
7.4.7 den / die Gaujugendpressewart / in
als
Gaujugendvorstand für jeweils zwei Jahre zu wählen.
Anlässlich eines jeden ordentlichen Gaujugendturntages werden die übrigen
Mitglieder des Gaujugendausschusses (5 Beisitzer) für jeweils ein Jahr gewählt.
7.5
20 Abgeordnete für den Gauturntag des Lippischen Turngaues zu wählen,
7.6
Richtlinien für die Arbeit der Lippischen Turnerjugend festzulegen,
7.7
über Anträge zu beschließen,
7.8
einen Gauehrenrat (soweit erforderlich) zu berufen – vgl. § 11.1 –.
§
8
Gaujugendausschuss
8.1
Der Gaujugendausschuss besteht aus dem Gaujugendvorstand und den 5
Beisitzern.
8.2
Der Gaujugendausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal
im Vierteljahr eines Kalenderjahres. Er ist Beschlussorgan für alle Aufgaben,
die nicht ausdrücklich dem Gaujugendturntag vorbehalten sind.
8.3
Der Gaujugendausschuss hat die Beschlüsse des Gaujugendturntages auszuführen
sowie Ort und Zeit großer Veranstaltungen der LTJ zu bestimmen und die
Jugendfachwarte / Jugendfachwartinnen für einzelne Aufgabengebiete –auf
Vorschlag der Fachausschüsse– zu wählen.
Der Gaujugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Gaujugendturntag
verantwortlich.
8.4
Scheidet ein Jugendfachwart / eine Jugendfachwartin oder ein Mitglied des
Jugendausschusses im Laufe einer Legislaturperiode aus, beauftragt der
Jugendausschuss eine andere geeignete Person seiner Wahl mit der kommissarischen
Wahrnehmung dieser Aufgabe. Die Bestätigung erfolgt anlässlich des nächsten
ordentlichen oder außerordentlichen Gaujugendturntages.
8.5
Der Gaujugendausschuss erledigt nach den Richtlinien des
Gaujugendturntages alle anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte
der LTJ.
8.6
Besondere Aufgaben im turnfachlichen Bereich erledigt der
Gaujugendausschuss, indem er die betreffenden Jugendfachwarte /
Jugendfachwartinnen hinzuzieht.
§
9
Vertretungsrecht
und Pflicht
9.1
Der Jugendvorstand wird vertreten von der Gaujugendwartin und dem
Gaujugendwart.
9.2
Die Gaujugendturnwartin, der Gaujugendturnwart, die Gaukinderturnwartin
und der Gaukinderturnwart sind Mitglieder des Hauptausschusses des LTG sowie
des Gauturnrates.
9.3
Der Gaujugendwart und die Gaujugendwartin sind darüber hinaus
Mitglieder des Gau-vorstandes.
9.4
Der Gaujugendwart und die Gaujugendwartin sind darüber hinaus
Mitglieder des geschäftsführenden Gauvorstandes.
§
10
Arbeitskreise
Für
besondere Aufgaben kann der Gaujugendausschuss Arbeitskreise und Projektgruppen
auf Zeit bilden.
§
11
Jugendehrenrat
11.1
Der Gaujugendturntag und / oder der Gaujugendausschuss kann einen
Jugendehrenrat berufen, soweit es gilt, persönliche Streitigkeiten zu
schlichten.
11.2
Der Jugendehrenrat soll aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.
Die Auswahl der Berufenen erfolgt nach den Gesichtspunkten der Ehrbarkeit und
lang-jähriger Tätigkeit im turnerischen Leben.
11.3
Die Entscheidung des Jugendehrenrates ist den Beteiligten unter Angabe
der Entschei-ungsgründe mitzuteilen.
Berufungsinstanz ist der Ehrenrat des Lippischen Turngaues.
Im Streitfall ist der Ehrenrat des WTB letzte Instanz, soweit die
WTB-Jugendordnung eine solche WTB-Jugendinstanz nicht vorsieht.
§
12
Änderung
der Jugendordnung und Auflösung der LTJ
12.1
Änderungen der Ordnung der LTJ bedürfen der Zustimmung von mindestens
2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten.
Anträge dazu müssen in vollem Wortlaut auf einem der Tagesordnung beigefügten
Anhang stehen.
12.2
Die Auflösung der LTJ kann nur in Verbindung mit einer Auflösung des
Lippischen Turngaues geschehen. Sie bedarf in jedem Fall der Zustimmung einer
2/3 Mehrheit aller anwesenden Abgeordneten eines eigens dazu einberufenen
Gaujugendturntages.
§
13
Schlussbestimmung
13.1
Durch die Verabschiedung dieser Ordnung verlieren alle bisherigen
Ordnungen der Lippischen Turnerjugend ihre Gültigkeit. Die Ordnung ist dem
Gauturntag zur Kenntnis zu geben.
13.2
Sie ist Bestandteil der jeweils gültigen Satzung des Lippischen
Turngaues.
Beschlossen
auf dem Gaujugendturntag in Heidenoldendorf am 27. Januar 1996.
Änderung
beschlossen auf dem Gaujugendturntag im Pivitsheide am 30. Januar 1999.
gez.: Abgeordnete
von 8 Mitgliedsvereinen des Lippischen Turngaues |