Lippischer TurnGau

Verband für Turnen, Spiele, Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport

                                                                                                                                                                         Letzte Aktualisierung: 14.03.2009

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Impressum

 

Lippischer Turngau e.V.

      im Westfälischen Turnerbund des Deutschen Turnerbundes

  Satzung

  SATZUNG DES LIPPISCHEN TURNGAUES

§ 1
 

Name und Sitz
 

1.1

Die Sport treibenden Vereine in Lippe, die diese Satzung anerkennen, bilden den am 6. Juni 1948 wieder gegründeten LIPPISCHEN TURNGAU (LTG).
 

1.2 Der LTG und seine Mitgliedsvereine sind Mitglied des Westfälischen Turnerbundes e.V. (WTB) und des Deutschen Turnerbundes e.V. (DTB). Der Lippische Turngau hat seinen Sitz in Detmold. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen "Lippischer Turngau e.V.".  
 
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2
 
Ziele und Aufgaben  
 
2.1

Der LTG will durch die Pflege des Turnens, der Spiele und des Sports in seiner umfassenden Form die vielseitigen Aufgaben des gesundheitlichen, gesellschaftlichen, gesellschaftspolitischen und bildungspolitischen Lebens, unter Wahrung der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechte, erfüllen.
 

2.2 Inhalte der Arbeit sind:  
 
  2.2.1   das allgemeine Turnen in der Vielfalt der Fachbereiche,
 
  2.2.2   die Grundschulung und die Breitenarbeit,
 
  2.2.3   der Gesundheitssport,
 
  2.2.4   der Leistungs- und Wettkampfsport,
 
  2.2.5   die aktive Freizeitgestaltung,
 
  2.2.6   die Fortbildung geeigneter Lehrkräfte und Übungsleiter sowie Helfer.
 
2.3 Der LTG tritt zur Durchführung seiner Aufgaben in die zweckdienliche Fühlungnahme mit den Behörden und Organisationen ein, die sich mit der Leibesübung, der Jugenderziehung und Jugendpflege befassen. Er fördert die Beziehungen zum Elternhaus und den Schulen, auch zu den im LSB-NW und dem DSB zusammengeschlossenen Vereinen und Verbänden. Die Aufnahme von Kontakten mit Sport treibenden Vereinen des Auslandes soll gefördert werden.
 
2.4 Der LTG tritt, im Rahmen seiner Möglichkeiten, für die Förderung und den Erhalt von Turnhallen und Sportstätten ein. Soweit es gewünscht wird, ist er zur Beratung beim Bau von Turnhallen und Sportstätten bereit.
 
2.5 Der LTG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO NW) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3
 
Organisation und Mitgliedschaft
 
3.1 Das Gebiet des LTG kann, sofern es zweckmäßig erscheint, in Turnbezirke aufgeteilt werden. Entsprechende Beschlüsse fasst der ordentliche Gauturntag.
 
3.2 Die Mitgliedschaft im LTG hat jeder Verein schriftlich beim Gauvorstand zu beantragen. Es ist gleichzeitig die Mitgliederbestandserhebung und eine Anerkennungserklärung der Gausatzung beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Gauvorstand.  
 
3.3 Gegen die Ablehnung einer Aufnahme steht dem Antragsteller das Beschwerderecht beim Gauturntag und danach beim Rechtsausschuss des Westfälischen Turnerbundes -letztinstanzlich- zu (§ 14 der Satzung des Westfälischen Turnerbundes).  
 
§ 4
 
Kündigung der Mitgliedschaft  
 
4.1 Der Austritt aus dem LTG kann nur zum Jahresschluss erfolgen.  
 
4.2 Die Austrittserklärung muss bis zum 30.9. des Jahres dem Gauvorstand in schriftlicher Form zugestellt werden und vom Vorstand des Vereins rechtsverbindlich unterschrieben sein.
 
4.3 Die Verpflichtungen gegenüber dem Turngau sind für das laufende Jahr zu erfüllen.
 
§ 5
 
Lippische Turnerjugend  
 
5.1 Die Lippische Turnerjugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen (Jungen und Mädchen) in den Vereinen des LTG.
 
5.2 Ihren Weg, ihre Ziele und ihre Organe bestimmt die Jugendordnung in der jeweils gültigen Fassung. Sie bedarf der Bestätigung des Gauturntages und darf nicht im Widerspruch zur Gausatzung stehen.  
 
5.3 Die Lippische Turnerjugend führt und verwaltet sich selbst. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Verantwortung.  
 
5.4 Oberstes Organ ist die Vollversammlung (Gaujugendturntag). Weitere Organe nennt die Gaujugendordnung.
 
§ 6
 
Organe und Führungsgremien  
 
  6.1.1   der Gauturntag
 
  6.1.2   der Gauvorstand
 
  6.1.3   der geschäftsführende Gauvorstand  
 
  6.1.4   der Gauturnrat.
 
6.2 Die Mitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.  
 

§ 7
 

Gauturntag  
 
7.1 Der Gauturntag ist das oberste Organ des LTG. Ihm gehören stimmberechtigt an:  
 
  7.1.1   die Mitglieder des Gauvorstandes,  
 
  7.1.2   die Mitglieder des Gauturnrates,
 
  7.1.3   die Abgeordneten der im LTG zusammengeschlossenen Vereine, wobei für je angefangene 50 beitragspflichtige Mitglieder ein Vertreter
          entsandt werden kann. Maßgebend ist die letzte Mitgliederbestandserhebung des LTG, soweit für diese Mitgliederbeiträge entrichtet worden
          sind. Die Mitgliedsvereine bestimmen durch ihre Mitgliederversammlung die Abgeordneten für jeden Gauturntag besonders. Abgeordnete
          müssen Mitglieder der angeschlossenen Vereine sein,  

 
  7.1.4   20 von der Vollversammlung (Gaujugendturntag) gewählte Abgeordnete der Lippischen Turnerjugend,
 
  7.1.5   die Gauehrenmitglieder.
 
7.2 Der Gauturntag wird in der Regel einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres, einberufen und durchgeführt.
 
7.3 Jeder Abgeordnete hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.  
 
7.4 Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Mitgliedsvereins.  
 
7.5 Der Gauturntag hat die Aufgaben:  
   
  7.5.1   sich eine Geschäftsordnung zu geben,  
 
  7.5.2   die Richtlinien für die Arbeit des Gaues festzulegen,
 
  7.5.3   die Berichte des Gauvorstandes, der Gaujugendführung und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und zu beraten,
 
  7.5.4   den Kassenwart und den Gauvorstand zu entlasten,  
 
  7.5.5   den Gauvorstand zu wählen und die Mitglieder des Gauturnrates zu bestätigen,  
 
  7.5.6   Mitgliedsbeiträge und Umlagen festzulegen. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu zahlen. Neben der Höhe des Jahresbeitrags wird auch
          dessen Fälligkeit von dem Gauturntag bestimmt.  

 
  7.5.7   den Haushaltsplan zu beschließen,  
 
  7.5.8   die vorgenommenen Wahlen des Gaujugendvorstandes zu bestätigen,  
 
  7.5.9   über gestellte Anträge zu beraten und zu entscheiden,  
 
  7.5.10  Ort und Zeit der Veranstaltungen und des Gauturntages zu bestimmen,
 
  7.5.11  die für den Gau verbindlichen Ordnungen zu genehmigen,  
 
  7.5.12  Satzungsänderungen vorzunehmen,  
 
  7.5.13  Ehrenmitglieder zu ernennen,  
 
  7.5.14  drei Mitglieder des Gau-Ehrenrates für jeweils vier Jahre zu wählen (siehe § 10.1) -ab 1992-.  
 
7.6 Einberufung, Durchführung und Beschlüsse:  
 
  7.6.1   Der Gauturntag ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen.  
 
  7.6.2  Anträge für den Gauturntag sind spätestens zehn Tage vorher schriftlich beim Gauvorstand einzureichen. Anträge, die verspätet oder erst
          während des Turntages gestellt werden, können nur mit Zustimmung des Turntages behan­delt werden. Anträge zur Satzungsänderung
          bedürfen stets der Schriftform; diese sind bis spätestens 45 Tage vor dem nächsten Gauturntag beim Gau­vorsitzenden vorzulegen, um sie
          mit der Einladung den Tagungsteilnehmern bekannt zu machen.  

 
  7.6.3  Der Gauturntag wird durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter geleitet. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der zum Zeitpunkt
         der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, soweit die Satzung und die Geschäftsordnung für den Turntag nicht etwas
         anderes bestimmen.  

 
  7.6.4   Ein außerordentlicher Gauturntag ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
           a)  der Vorstand beschließt oder
           b)  ein Drittel der Mitglieder des letzten Gauturntags schriftlich beim Gau­vorsitzenden beantragt , 
 
  7.6.5   Beschlüsse eines Gauturntages können nur durch einen folgenden Gauturntag aufgehoben werden.
 
  7.6.6   Zur Beschlussfassung (7.6.5) ist dann die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, soweit die Satzung
           bzw. Turntagsgeschäftsordnung nichts anderes bestimmen.  

 
  7.6.7   Die Beschlüsse sind wörtlich in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
          unterzeichnen und dem nächsten Turntag zur Genehmigung vorzulegen.
 
  7.6.8   Satzungsänderungen und/oder -ergänzungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
 
  7.6.9  Jeder ordnungsgemäß einberufene Gauturntag ist beschlussfähig. Die Abstim­mung erfolgt durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung
         durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn es von mindestens
einem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung verlangt wird. 
 
   

§ 8

Der Gauvorstand  

8.1    Den Gauvorstand bilden:  

8.1.1    der Gauvorsitzende/die Gauvorsitzende,  

8.1.2    der Stellvertreter/die Stellvertreterin,  

8.1.3    der weitere Stellvertreter/die weitere Stellvertreterin,  

8.1.4    der Schriftwart/die Schriftwartin,  

8.1.5    der Gaukassenwart/die Gaukassenwartin,  

8.1.6    der Gauoberturnwart/die Gauoberturnwartin,  

8.1.7    der stellvertretende Gaukassenwart/die stellvertretende Gaukassenwartin,  

8.1.8    der Gaupressewart/die Gaupressewartin,  

8.1.9    die Gaufrauenwartin,  

8.1.10  die Gaujugendwartin,  

8.1.11      der Gaujugendwart.

8.2    Wahlen  

8.2.1  Die Mitglieder des Vorstandes werden vom ordentlichen Gauturntag auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar in zweijährigem Wechsel wie folgt: 1, 3, 4, 7, 9         und    2, 5, 6, 8.  

8.2.2    Die Wahl des Gaujugendwartes (11) und der Gaujugendwartin (10) erfolgt durch den Gaujugendturntag nach Maßgabe der Gaujugendordnung.  

8.3     Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vor­stand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zum nächsten ordentlichen Gauturntag führt.  

8.4             Der geschäftsführende Gauvorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht  aus


- dem Gauvorsitzenden

- dem Gaukassenwart

- dem Gauoberturnwart

- der Gaujugendwartin

- dem Gaujugendwart.

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Gauvorstandes vertreten gemeinsam.

 

8.5    Aufgaben des Gauvorstandes:  

8.5.1    Wahrnehmung der in § 2 festgelegten Ziele und Aufgaben,  

8.5.2    Ausführung der Beschlüsse des Gauturntages,  

8.5.3    Vorbereitung des Gauturntages,  

8.5.4    Anweisung- und Überwachungspflicht für die Vorbereitung und Durchfüh­rung aller Gauveranstaltungen,  

8.5.5    Verwaltung des Gesamtvermögens,  

8.5.6    Bildung von Sonderausschüssen,  

8.5.7    Erledigung aller Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, für die der Gauturntag zuständig wäre. Er hat nachträglich die Genehmigung des Gau­turntages einzuholen (Dringlichkeits-Entscheidungen).  

8.6    Einberufung, Durchführung und Beschlussfähigkeit:  

8.6.1    Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen.  

8.6.2      Er muss zusammentreten, wenn drei Vorstandsmitglieder die Einberufung beim Gauvorsitzenden beantragen.

8.6.3    Der Gauvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstands­mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor­sitzende.  

8.6.4    Über alle Sitzungen des Gauvorstandes ist eine Niederschrift -in Beschluss­form- zu fertigen, durch den/die Schriftführer/in sowie den/die Vorsitzende/n zu unterzeichnen und durch die nächste Vorstandssitzung zu genehmigen.  

 

§ 9

Der Gauturnrat  

9.1     Der Gauturnrat ist das technische Führungsgremium im Rahmen der DTB-Turn­ordnung.  

9.2    Dem Gauturnrat gehören an:  

9.2.1  Der/die Gauoberturnwart/in als Vorsitzende/r und Fachwarte/Fachwartinnen der einzelnen Fachgebiete.  

9.2.2       Die Gaufachwarte/Fachwartinnen und die Fachgremien werden von den Mitgliedsvereinen bestimmt und vom Gauturntag auf die Dauer von zwei Jahren bestätigt.  

9.2.3  Es werden so viele Fachwarte gewählt, wie Sachgebiete betreut werden müssen.  

9.3     Die Vorstandsmitglieder haben im Gauturnrat Sitz und Stimme.  

9.4     Die Mitglieder des Gauturnrates können ein weiteres Amt übernehmen, soweit die Aufgaben es zulassen.  

9.5     Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Fachwartes bestellt der/die Gauoberturnwart/in im Einvernehmen mit dem/der Gauvorsitzenden eine/n Stellvertreter/in, der/die das Amt bis zum Gauturntag kommissarisch wahrnimmt.  

9.5.1  Der Gauturnrat trifft alle Vorbereitungen und Durchführungen, die sich aus den fachlichen Aufgaben des § 2 ergeben.  

9.5.2  Falls erforderlich, können besondere Fachausschüsse -auch zeitlich be­grenzt- gebildet werden.  

9.6    Einberufung, Durchführung und Beschlüsse:  

9.6.1    Der Gauturnrat wird durch den/die Gauoberturnwart/in nach Bedarf, min­destens aber einmal im Jahr, einberufen.  

9.6.2    Er tritt weiterhin zusammen, wenn mehr als fünf seiner Mitglieder die Einbe­rufung bei dem/der Gauoberturnwart/in schriftlich beantragen.

9.6.3    Der Gauturnrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gauober­turnwartes/der Gauoberturnwartin.  

9.6.4    Die Tagesordnung muss mindestens 10 Tage vorher bekannt gegeben werden.  

9.6.5    Über alle Sitzungen des Gauturnrates ist eine Niederschrift -in Beschluss­form- zu fertigen, durch den/die Schriftführer/in sowie den/die Ober­turnwart/in zu unterzeichnen und durch die nächste Gauturnratssitzung zu ge­nehmigen.  

§ 10

Gauehrenrat  

10.1        Der Gauehrenrat besteht aus dem Gauvorsitzenden oder einem seiner Vertreter, Gau­oberturnwart und drei vom Gauturntag auf vier Jahre gewählten Mitgliedern, die kein Amt im Gauvorstand oder Gauturnrat bekleiden dürfen.  

10.2   Die Aufgaben des Gauehrenrates sind die Schlichtung von Streitigkeiten. Können diese durch das LTG-Gremium nicht behoben werden, so entscheidet der Rechtsaus­schuss des Westfälischen Turnerbundes letztinstanzlich.  

§ 11

Finanzwesen  

11.1   Die Verwaltung der Finanzen -Einnahmen und Ausgaben- richten sich nach dem vom Gauturntag genehmigten Haushaltsplan. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

11.2   Die Einnahmen bestehen aus den vom Gauturntag festgesetzten Beiträgen und Um­lagen, Zuschüssen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Spenden im Sinne der vom Finanzamt erteilten Freistellung von der Körperschaftssteuer, sowie aus Über­schüssen von Veranstaltungen.  

11.3   Die einzelnen Positionen werden in dem vom Gauturntag genehmigten Haushaltsplan geregelt. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LTG.  

11.4   Der LTG führt zu Jahresbeginn eine mit dem WTB vereinbarte Bestandserhebung durch. Sie ist für die Festlegung der Beiträge maßgebend.  

11.4.1 Vereine, die trotz Mahnungen (2) mit ihrer Zahlung länger als sechs Monate im Rückstand bleiben, sind von der weiteren  Teilnahme an LTG/WTB- und DTB-Veranstaltungen -bis zur restlosen Zahlung der Forderung- nicht mehr zugelassen. Im Falle eines Mahnverfahrens ist eine Mahngebühr zu zahlen. Eine Anrufung des Gauturntages ist zugelassen, hat aber keine aufschiebende Wirkung.

 

11.5   Die Prüfung der Gaukassen übernimmt derjenige Verein, der die Ausrichtung des Gauturntages übernommen hat. Die Kassenprüfer haben die Belege und die Jahres­abrechnung zu prüfen. Das Ergebnis der Jahresabrechnung ist dem Gauturntag in schriftlicher Form und als Anlage zur Niederschrift vorzulegen.

  11.5.1  Beim nächsten Gauturntag haben die Prüfer das Ergebnis ihrer Prüfung be­kannt zu geben und können die Entlastung des Kassenwartes beantragen.  

11.6   Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  

11.7   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 12

Ehrungen und Auszeichnungen  

12.1   Turnerische Auszeichnungen können Männern und Frauen verliehen werden, die sich um die Förderung des Turnens besonders verdient gemacht haben. Näheres regelt die Ehrungsordnung des LTG, des Westfälischen Turnerbundes und des Deutschen Turnerbundes.  

12.2   Die Ernennung zum Gau-Ehrenmitglied geschieht auf Vorschlag des Gauvorstandes durch den Gauturntag. (§ 7.5.14).  

§ 13

Ausschluss und Berufung  

13.1   Vereine oder Personen, die dieser Satzung zuwider handeln, können vom Gauvorstand ausgeschlossen werden. 

13.2   Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides kann Be­schwerde beim Rechtsausschuss des Westfälischen Turnerbundes zur endgültigen Ent­scheidung eingelegt werden.  

13.3   Durch die Berufung wird die vorläufige Ausführung -bis zur Rechtsentscheidung- des angefochtenen Bescheides ausgesetzt.    

§ 14

Auflösung des Turngaues  

14.1   Der Verein kann durch Beschluss des Gauturntages aufgelöst werden. Zur Beschluss­fassung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder des Gauturntages er­forderlich.

14.2   Im Falle einer Auflösung des LTG fällt das Vermögen dem Westfälischen Turner­bund, einem seiner Rechtsnachfolger, dem Deutschen Turnerbund oder einem sei­ner Rechtsnachfolger zu. Das verbleibende Vermögen muss unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden.

§ 15

Schlussbestimmung  

15.1   Zu dieser Satzung kann der Vorstand Ausführungsbestimmungen im Sinne von Geschäftsordnungen für den Gauturntag, den Vorstand und den Gauturnrat erlassen.  

15.2   Mit der Verabschiedung dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen des Lippi­schen Turngaues ihre Gültigkeit.  

15.3   Vorstehende Neufassung der Satzung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Detmold unter Nummer 17 VR 1300 am 13.01.2000 eingetragen worden.  

  Beschlossen durch den Gauturntag am 4. März 1995 in Barntrup.

  gez.: Abgeordnete von 8 Mitgliedsvereinen des Lippischen Turngaues 11.5     Die Prüfung der Gaukassen übernimmt derjenige Verein, der die Ausrichtung des Gauturntages übernommen hat. Die Kassenprüfer haben die Belege und die Jahres­abrechnung zu prüfen. Das Ergebnis der Jahresabrechnung ist dem Gauturntag in schriftlicher Form und als Anlage zur Niederschrift vorzulegen.

 

11.5.1  Beim nächsten Gauturntag haben die Prüfer das Ergebnis ihrer Prüfung be­kannt zu geben und können die Entlastung des Kassenwartes beantragen.

 

11.6   Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

11.7   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12

Ehrungen und Auszeichnungen

 

12.1   Turnerische Auszeichnungen können Männern und Frauen verliehen werden, die sich um die Förderung des Turnens besonders verdient gemacht haben. Näheres regelt die Ehrungsordnung des LTG, des Westfälischen Turnerbundes und des Deutschen Turnerbundes.

  12.2     Die Ernennung zum Gau-Ehrenmitglied geschieht auf Vorschlag des Gauvorstandes durch den Gauturntag. (§ 7.5.14).

  § 13

Ausschluss und Berufung

  13.1     Vereine oder Personen, die dieser Satzung zuwider handeln, können vom Gauvorstand ausgeschlossen werden.

 

13.2   Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides kann Be­schwerde beim Rechtsausschuss des Westfälischen Turnerbundes zur endgültigen Ent­scheidung eingelegt werden.

  13.3     Durch die Berufung wird die vorläufige Ausführung -bis zur Rechtsentscheidung- des angefochtenen Bescheides ausgesetzt.

§ 14

Auflösung des Turngaues  

14.1        Der Verein kann durch Beschluss des Gauturntages aufgelöst werden. Zur Beschluss­fassung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder des Gauturntages er­forderlich.

14.2   Im Falle einer Auflösung des LTG fällt das Vermögen dem Westfälischen Turner­bund, einem seiner Rechtsnachfolger, dem Deutschen Turnerbund oder einem sei­ner Rechtsnachfolger zu. Das verbleibende Vermögen muss unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden.

§ 15

Schlussbestimmung

  15.1     Zu dieser Satzung kann der Vorstand Ausführungsbestimmungen im Sinne von Geschäftsordnungen für den Gauturntag, den Vorstand und den Gauturnrat erlassen.

  15.2     Mit der Verabschiedung dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen des Lippi­schen Turngaues ihre Gültigkeit.  

15.3   Vorstehende Neufassung der Satzung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Detmold unter Nummer 17 VR 1300 am 13.01.2000 eingetragen worden.  

 

Beschlossen durch den Gauturntag am 4. März 1995 in Barntrup.

gez.: Abgeordnete von 8 Mitgliedsvereinen des Lippischen Turngaues