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Lippischer Turngau
e.V.
im Westfälischen
Turnerbund des Deutschen Turnerbundes
Satzung
SATZUNG DES LIPPISCHEN TURNGAUES
§ 8
Der Gauvorstand
8.1
Den Gauvorstand bilden:
8.1.1
der Gauvorsitzende/die Gauvorsitzende,
8.1.2
der Stellvertreter/die Stellvertreterin,
8.1.3
der weitere Stellvertreter/die weitere Stellvertreterin,
8.1.4
der Schriftwart/die Schriftwartin,
8.1.5
der Gaukassenwart/die Gaukassenwartin,
8.1.6
der Gauoberturnwart/die Gauoberturnwartin,
8.1.7
der stellvertretende Gaukassenwart/die stellvertretende Gaukassenwartin,
8.1.8
der Gaupressewart/die Gaupressewartin,
8.1.9
die Gaufrauenwartin,
8.1.10
die Gaujugendwartin,
8.1.11
der Gaujugendwart.
8.2
Wahlen
8.2.2
Die Wahl des Gaujugendwartes (11) und der Gaujugendwartin (10) erfolgt
durch den Gaujugendturntag nach Maßgabe der Gaujugendordnung.
8.3
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so
bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zum
nächsten ordentlichen Gauturntag führt.
8.4
Der geschäftsführende Gauvorstand ist Vorstand im Sinne
des § 26 BGB und besteht aus
- dem Gaukassenwart
- dem Gauoberturnwart
- der Gaujugendwartin
- dem Gaujugendwart.
Je
zwei Mitglieder des geschäftsführenden Gauvorstandes vertreten gemeinsam.
8.5
Aufgaben des Gauvorstandes:
8.5.1
Wahrnehmung der in § 2 festgelegten Ziele und Aufgaben,
8.5.2
Ausführung der Beschlüsse des Gauturntages,
8.5.3
Vorbereitung des Gauturntages,
8.5.4
Anweisung- und Überwachungspflicht für die Vorbereitung und Durchführung
aller Gauveranstaltungen,
8.5.5
Verwaltung des Gesamtvermögens,
8.5.6
Bildung von Sonderausschüssen,
8.5.7
Erledigung aller Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, für die
der Gauturntag zuständig wäre. Er hat nachträglich die Genehmigung des Gauturntages
einzuholen (Dringlichkeits-Entscheidungen).
8.6
Einberufung, Durchführung und Beschlussfähigkeit:
8.6.1
Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Kalenderjahr
zusammen.
8.6.3
Der Gauvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8.6.4
Über alle Sitzungen des Gauvorstandes ist eine Niederschrift -in
Beschlussform- zu fertigen, durch den/die Schriftführer/in sowie den/die
Vorsitzende/n zu unterzeichnen und durch die nächste Vorstandssitzung zu
genehmigen.
§ 9
Der Gauturnrat
9.1
Der Gauturnrat ist das technische Führungsgremium im Rahmen der DTB-Turnordnung.
9.2
Dem Gauturnrat gehören an:
9.2.1
Der/die Gauoberturnwart/in als Vorsitzende/r und Fachwarte/Fachwartinnen
der einzelnen Fachgebiete.
9.2.2
Die
Gaufachwarte/Fachwartinnen und die Fachgremien werden von den Mitgliedsvereinen
bestimmt und vom Gauturntag auf die Dauer von zwei Jahren bestätigt.
9.2.3
Es werden so viele Fachwarte gewählt, wie Sachgebiete betreut werden müssen.
9.3
Die Vorstandsmitglieder haben im Gauturnrat Sitz und Stimme.
9.4
Die Mitglieder des Gauturnrates können ein weiteres Amt übernehmen,
soweit die Aufgaben es zulassen.
9.5
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Fachwartes bestellt der/die
Gauoberturnwart/in im Einvernehmen mit dem/der Gauvorsitzenden eine/n
Stellvertreter/in, der/die das Amt bis zum Gauturntag kommissarisch wahrnimmt.
9.5.1
Der Gauturnrat trifft alle Vorbereitungen und Durchführungen, die sich
aus den fachlichen Aufgaben des § 2 ergeben.
9.5.2
Falls erforderlich, können besondere Fachausschüsse -auch zeitlich begrenzt-
gebildet werden.
9.6
Einberufung, Durchführung und Beschlüsse:
9.6.1
Der Gauturnrat wird durch den/die Gauoberturnwart/in nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Jahr, einberufen.
9.6.2
Er tritt weiterhin zusammen, wenn mehr als fünf seiner Mitglieder die
Einberufung bei dem/der Gauoberturnwart/in schriftlich beantragen.
9.6.3
Der Gauturnrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Gauoberturnwartes/der Gauoberturnwartin.
9.6.4
Die Tagesordnung muss mindestens 10 Tage vorher bekannt gegeben werden.
9.6.5
Über alle Sitzungen des Gauturnrates ist eine Niederschrift -in
Beschlussform- zu fertigen, durch den/die Schriftführer/in sowie den/die Oberturnwart/in
zu unterzeichnen und durch die nächste Gauturnratssitzung zu genehmigen.
§ 10
Gauehrenrat
10.1
Der
Gauehrenrat besteht aus dem Gauvorsitzenden oder einem seiner Vertreter, Gauoberturnwart
und drei vom Gauturntag auf vier Jahre gewählten Mitgliedern, die kein Amt im
Gauvorstand oder Gauturnrat bekleiden dürfen.
10.2
Die Aufgaben des Gauehrenrates sind die Schlichtung von Streitigkeiten. Können
diese durch das LTG-Gremium nicht behoben werden, so entscheidet der Rechtsausschuss
des Westfälischen Turnerbundes letztinstanzlich.
§ 11
Finanzwesen
11.1
Die Verwaltung der Finanzen -Einnahmen und Ausgaben- richten sich nach
dem vom Gauturntag genehmigten Haushaltsplan. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
11.2
Die Einnahmen bestehen aus den vom Gauturntag festgesetzten Beiträgen
und Umlagen, Zuschüssen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Spenden
im Sinne der vom Finanzamt erteilten Freistellung von der Körperschaftssteuer,
sowie aus Überschüssen von Veranstaltungen.
11.3
Die einzelnen Positionen werden in dem vom Gauturntag genehmigten
Haushaltsplan geregelt. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LTG.
11.4
Der LTG führt zu Jahresbeginn eine mit dem WTB vereinbarte
Bestandserhebung durch. Sie ist für die Festlegung der Beiträge maßgebend.
11.4.1
Vereine, die trotz Mahnungen (2) mit ihrer Zahlung länger
als sechs Monate im Rückstand bleiben, sind von der weiteren
Teilnahme an LTG/WTB- und DTB-Veranstaltungen -bis zur restlosen Zahlung
der Forderung- nicht mehr zugelassen. Im Falle eines Mahnverfahrens ist eine
Mahngebühr zu zahlen. Eine Anrufung des Gauturntages ist zugelassen, hat aber
keine aufschiebende Wirkung.
11.5
Die Prüfung der Gaukassen übernimmt derjenige Verein, der die
Ausrichtung des Gauturntages übernommen hat. Die Kassenprüfer haben die Belege
und die Jahresabrechnung zu prüfen. Das Ergebnis der Jahresabrechnung ist dem
Gauturntag in schriftlicher Form und als Anlage zur Niederschrift vorzulegen.
11.5.1 Beim nächsten Gauturntag
haben die Prüfer das Ergebnis ihrer Prüfung bekannt zu geben und können die
Entlastung des Kassenwartes beantragen.
11.6
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
11.7
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 12
Ehrungen und Auszeichnungen
12.1
Turnerische Auszeichnungen können Männern und Frauen verliehen werden,
die sich um die Förderung des Turnens besonders verdient gemacht haben. Näheres
regelt die Ehrungsordnung des LTG, des Westfälischen Turnerbundes und des
Deutschen Turnerbundes.
12.2
Die Ernennung zum Gau-Ehrenmitglied geschieht auf Vorschlag des
Gauvorstandes durch den Gauturntag. (§ 7.5.14).
§ 13
Ausschluss und Berufung
13.1
Vereine oder Personen, die dieser Satzung zuwider handeln, können vom
Gauvorstand ausgeschlossen werden.
13.2
Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides kann
Beschwerde beim Rechtsausschuss des Westfälischen Turnerbundes zur endgültigen
Entscheidung eingelegt werden.
13.3
Durch die Berufung wird die vorläufige Ausführung -bis zur
Rechtsentscheidung- des angefochtenen Bescheides ausgesetzt.
§ 14
Auflösung des Turngaues
14.1
Der Verein kann durch Beschluss des Gauturntages aufgelöst werden. Zur
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder des
Gauturntages erforderlich.
14.2
Im Falle einer Auflösung des LTG fällt das Vermögen dem Westfälischen
Turnerbund, einem seiner Rechtsnachfolger, dem Deutschen Turnerbund oder einem
seiner Rechtsnachfolger zu. Das verbleibende Vermögen muss unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung
verwendet werden.
§ 15
Schlussbestimmung
15.1
Zu dieser Satzung kann der Vorstand Ausführungsbestimmungen im Sinne von
Geschäftsordnungen für den Gauturntag, den Vorstand und den Gauturnrat
erlassen.
15.2
Mit der Verabschiedung dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen
des Lippischen Turngaues ihre Gültigkeit.
15.3
Vorstehende Neufassung der Satzung ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Detmold unter Nummer 17 VR 1300 am 13.01.2000 eingetragen worden.
Beschlossen durch den
Gauturntag am 4. März 1995 in Barntrup.
gez.: Abgeordnete von 8 Mitgliedsvereinen des Lippischen Turngaues 11.5
Die Prüfung der Gaukassen übernimmt derjenige Verein, der die
Ausrichtung des Gauturntages übernommen hat. Die Kassenprüfer haben die Belege
und die Jahresabrechnung zu prüfen. Das Ergebnis der Jahresabrechnung ist dem
Gauturntag in schriftlicher Form und als Anlage zur Niederschrift vorzulegen.
11.5.1
Beim nächsten Gauturntag haben die Prüfer das Ergebnis ihrer Prüfung
bekannt zu geben und können die Entlastung des Kassenwartes beantragen.
11.6
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
11.7
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 12
Ehrungen und Auszeichnungen
12.1
Turnerische Auszeichnungen können Männern und Frauen verliehen werden,
die sich um die Förderung des Turnens besonders verdient gemacht haben. Näheres
regelt die Ehrungsordnung des LTG, des Westfälischen Turnerbundes und des
Deutschen Turnerbundes.
12.2 Die Ernennung
zum Gau-Ehrenmitglied geschieht auf Vorschlag des Gauvorstandes durch den
Gauturntag. (§ 7.5.14).
§ 13
Ausschluss und Berufung
13.1 Vereine oder
Personen, die dieser Satzung zuwider handeln, können vom Gauvorstand
ausgeschlossen werden.
13.2
Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides kann
Beschwerde beim Rechtsausschuss des Westfälischen Turnerbundes zur endgültigen
Entscheidung eingelegt werden.
13.3 Durch die
Berufung wird die vorläufige Ausführung -bis zur Rechtsentscheidung- des
angefochtenen Bescheides ausgesetzt.
§ 14
Auflösung des Turngaues
14.1
Der Verein kann durch Beschluss des Gauturntages aufgelöst
werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder des Gauturntages erforderlich.
14.2 Im Falle einer Auflösung des LTG fällt das Vermögen dem Westfälischen Turnerbund, einem seiner Rechtsnachfolger, dem Deutschen Turnerbund oder einem seiner Rechtsnachfolger zu. Das verbleibende Vermögen muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden.
§ 15
Schlussbestimmung
15.1 Zu dieser
Satzung kann der Vorstand Ausführungsbestimmungen im Sinne von Geschäftsordnungen
für den Gauturntag, den Vorstand und den Gauturnrat erlassen.
15.2 Mit der
Verabschiedung dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen des Lippischen
Turngaues ihre Gültigkeit.
15.3
Vorstehende Neufassung der Satzung ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Detmold unter Nummer 17 VR 1300 am 13.01.2000 eingetragen worden.
Beschlossen durch den Gauturntag am 4. März
1995 in Barntrup.
gez.:
Abgeordnete von 8 Mitgliedsvereinen des Lippischen Turngaues
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